S a t z u n g
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Dramödical Worms“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung erhält er den Namenszusatz e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Worms.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Pflege von Kunst und Kultur, insbesondere die Erhaltung der regionalen Mundart mit Hilfe darstellender Künste wie Schauspiel, Gesang und Tanz. Ziel ist es, Bühnenstücke, Liedgut und Choreographien zu konzipieren und aufzuführen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Alle Inhaber:innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(7) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
(8) Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche und juristische) Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist über das auf der Vereins-Website verfügbare Anmeldeformular beim Vorstand zu beantragen. Die Übermittlung des Anmeldeformulars erfolgt vorzugsweise digital. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter:innen zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem/der Antragsteller:in nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zuEhrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Kommunikation und Schriftverkehr
Sämtliche schriftliche Kommunikation von Seiten des Vereins erfolgt bevorzugt per E-Mail.
Gleiches gilt für an den Verein gerichtete schriftliche Kommunikation.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
(4) Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Zahlungsform werden in einer Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
(4) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
(5) Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter:in und dem/der Schatzmeister:in, von denen je zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
(2) Weitere Mitglieder im erweiterten Vorstand:
a) Schriftführer:in
b) mehrere Beisitzer:innen
§ 10 Schriftführer:in
(1) Der/die Schriftführer:in erledigt alle schriftlich anfallenden Arbeiten des Vereins. Er/sie führt über jede Sitzung des Vorstands und der Mitgliederversammlung Protokoll.
(2) Er/sie verfasst Vereinsmitteilungen und -informationen und hält Kontakt mit der örtlichen Presse.
(3) Er/sie kann in der Wahrnehmung der Aufgaben durch einzelne Mitglieder des Vorstands entlastet werden.
§ 11 Schatzmeister:in
(1) Alle Kassengeschäfte werden von dem/der Schatzmeister:in geführt.
(2) Der/die Schatzmeister:in hat jährlich in der Mitgliederversammlung sowie auf Aufforderung des Vorstands einen Kassenbericht vorzulegen.
(3) Zur Prüfung der Kasse müssen zwei Kassenprüfende und ein/e Stellvertreter:in gewählt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt spätestens in der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren die Kassenprüfenden und die Stellvertretung, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wiederwahl kann erst zur übernächsten Amtsperiode erfolgen. Die Kassenprüfenden bleiben nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl ihrer
Nachfolger:innen im Amt.
(5) Die Kassenprüfenden haben die Aufgabe, die Rechnungsführung zu überwachen, die Kasse und die Bücher jährlich zu prüfen und in der Mitgliederversammlung zu berichten. Ihnen ist Zugang zu allen Unterlagen zu gewähren.
(6) Der/die Schatzmeister:in kann in der Wahrnehmung der Aufgaben durch einzelne Mitglieder des Vorstands entlastet werden.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 13 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
(2) Wählbar sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers/ihrer Nachfolgerin im Amt.
(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers/der Nachfolgerin durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 14 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt in der Regel einmal im Monat zusammen. Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/seiner Stellvertreter:in, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Die Mitglieder des Vorstands haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
(3) Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon fassen.
(4) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
(5) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem/der Schriftführenden sowie von dem/der Vorsitzenden, bei seiner/ihrer Verhinderung von seinem/ihrer Stellvertreter:in, bei seiner/ihrer Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 15 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Die Mitglieder des Vereins haben nach Absprache mit dem Vorstand und nach Vorlage der Belege Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten Auslagen.
(6) Vom geschäftsführenden Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach §670 BGB festgesetzt werden.
§ 16 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung (bei einer Änderung des Vereinszwecks genügt die Zustimmung von zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder),
b) Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) Wahl der zwei Kassenprüfer:innen und des Stellvertreters/der Stellvertreterin
f) Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,
g) Auflösung des Vereins.
§ 17 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom geschäftsführenden Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der geschäftsführende Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrer Stellvertreter:in und bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter:in geleitet.
(2) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein/e Kandidat:in die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidat:innen ist eine Stichwahl durchzuführen.
(4) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 80 Prozent der anwesenden Mitglieder.
(5) Die Entlastung des Vorstands kann im Block erfolgen.
(6) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(7) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Schriftführenden und dem/der Versammlungsleiter:in zu unterschreiben ist.
§ 19 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstands und dessen/deren Stellvertreter:in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator:innen, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Lebenshilfe Einrichtungen gGmbH Kurfürstenstr. 1-3, 67549 Worms, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde./p>
§ 20 Haftpflicht
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszwecks gerichtet sind.
§ 21 Datenschutz
Der Verein erlässt eine Datenschutzerklärung, in der die weiteren Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzerklärung wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 22 Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt; in einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen.
Die Satzung wurde am 13. Mai 2024 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.